§ 420 Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt · Zivilprozessordnung (ZPO)
Der Beweis wird durch die Vorlegung der Urkunde angetreten.
Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten › Titel 9 Beweis durch Urkunden