Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten › Titel 9 Beweis durch Urkunden

§ 420 Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt · Zivilprozessordnung (ZPO)

Der Beweis wird durch die Vorlegung der Urkunde angetreten.

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