Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 Verfahren vor den
Landgerichten › Titel 9 Beweis durch Urkunden
§ 421
Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt · Zivilprozessordnung (ZPO)
Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen des Gegners, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, dem Gegner die Vorlegung der Urkunde aufzugeben.