Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 2 Verfahren vor den Amtsgerichten

§ 510 Erklärung über Urkunden · Zivilprozessordnung (ZPO)

Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur dann als anerkannt anzusehen, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert ist.

Alle Vorschriften: ZPO — Inhaltsübersicht