§ 510a Inhalt des Protokolls · Zivilprozessordnung (ZPO)
Andere Erklärungen einer Partei als Geständnisse und Erklärungen über einen Antrag auf Parteivernehmung sind im Protokoll festzustellen, soweit das Gericht es für erforderlich hält.
Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 2 Verfahren vor den Amtsgerichten