Buch 3 Rechtsmittel › Abschnitt 2 Revision

§ 548 Revisionsfrist · Zivilprozessordnung (ZPO)

Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

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