Buch 3 Rechtsmittel › Abschnitt 2 Revision

§ 549 Revisionseinlegung · Zivilprozessordnung (ZPO)

(1) Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. Die Revisionsschrift muss enthalten:
  1. 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird;
  2. 2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.
§ 544 Absatz 8 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.

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