Kapitel 5 Verfahrensvorschriften › Abschnitt 2 Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz › Unterabschnitt 3 Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden

§ 72a Mitteilungen der Pass- und Ausweisbehörden · Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

(1) Die Passbehörden teilen den Ausländerbehörden die Einziehung eines Passes nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Nr. 2 des Passgesetzes wegen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit mit.
(2) Die Ausweisbehörden teilen den Ausländerbehörden die Einziehung eines Personalausweises nach dem Personalausweisgesetz wegen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit mit.

Alle Vorschriften: AufenthV — Inhaltsübersicht