Artikel 263 Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge bei dem auf externen Beurteilungen basierenden Ansatz (SEC-ERBA) · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)
(1) Beim SEC-ERBA wird der risikogewichtete Positionsbetrag für eine Verbriefungsposition berechnet, indem der nach Artikel 248 ermittelte Risikopositionswert mit dem nach dem vorliegenden Artikel anzuwendenden Risikogewicht multipliziert wird.
(2) Für Risikopositionen mit Kurzzeit-Bonitätsbeurteilungen oder in Fällen, in denen ein auf einer Kurzzeit-Bonitätsbeurteilung beruhendes Rating gemäß Absatz 7 abgeleitet werden kann, gelten folgende Risikogewichte:Tabelle 1Bonitätsstufe123Alle sonstigen RatingsRisikogewicht15 %50 %100 %1250 %
(3) Für Risikopositionen mit Langzeit-Bonitätsbeurteilungen oder in Fällen, in denen ein auf einer Langzeit-Bonitätsbeurteilung beruhendes Rating gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels abgeleitet werden kann, gelten die in Tabelle 2 festgelegten Risikogewichte, die gegebenenfalls gemäß Artikel 257 und Absatz 4 des vorliegenden Artikels nach Maßgabe der Laufzeit der Tranche (MT) und bei nicht vorrangigen Tranchen gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels nach Maßgabe der Tranchendicke anzupassen sind:Tabelle 2BonitätsstufeVorrangige TrancheNicht vorrangige (dünne) TrancheRestlaufzeit der Tranche (MT)Restlaufzeit der Tranche (MT)1 Jahr5 Jahre1 Jahr5 Jahre115 %20 %15 %70 %215 %30 %15 %90 %325 %40 %30 %120 %430 %45 %40 %140 %540 %50 %60 %160 %650 %65 %80 %180 %760 %70 %120 %210 %875 %90 %170 %260 %990 %105 %220 %310 %10120 %140 %330 %420 %11140 %160 %470 %580 %12160 %180 %620 %760 %13200 %225 %750 %860 %14250 %280 %900 %950 %15310 %340 %1050 %1050 %16380 %420 %1130 %1130 %17460 %505 %1250 %1250 %Alle sonstigen1250 %1250 %1250 %1250 %
(4) Bei Tranchen mit einer Restlaufzeit zwischen einem Jahr und fünf Jahren bestimmen die Institute das Risikogewicht durch lineare Interpolation zwischen den Risikogewichten, die gemäß Tabelle 2 bei Restlaufzeiten von einem Jahr bzw. fünf Jahren anzuwenden sind.
(5) Um der Tranchendicke Rechnung zu tragen, berechnen die Institute das Risikogewicht für nicht vorrangige Tranchen wie folgt:RWRW nach Anpassung an die Restlaufzeit gemäß Absatz 4 · 1 minT; 50 %dabei istT = Dicke der Tranche, gemessen als D – Adabei istDder gemäß Artikel 256 bestimmte obere TranchierungspunktAder gemäß Artikel 256 bestimmte untere Tranchierungspunkt
(6) Das aus den Absätzen 3, 4 und 5 resultierende Risikogewicht für nicht vorrangige Tranchen muss mindestens 15 % betragen. Auch darf es nicht niedriger sein als das Risikogewicht für eine hypothetische vorrangige Tranche derselben Verbriefung mit derselben Bonitätsbeurteilung und derselben Restlaufzeit.
(7) Zwecks Verwendung abgeleiteter Ratings weisen die Institute einer unbeurteilten Position ein abgeleitetes Rating zu, das der Bonitätsbeurteilung einer beurteilten Referenzposition entspricht, die alle folgenden Bedingungen erfüllt:
- a. die Referenzposition ist in jeder Hinsicht mit der unbeurteilten Verbriefungsposition gleichrangig oder geht ihr — falls keine gleichrangige Position vorhanden ist — im Rang unmittelbar nach;
- b. für die Referenzposition bestehen keinerlei Garantien Dritter oder sonstige Bonitätsverbesserungen, die für die unbeurteilte Position nicht zur Verfügung stehen;
- c. die Referenzposition hat die gleiche oder eine längere Laufzeit als die betreffende unbeurteilte Position;
- d. jedes abgeleitete Rating wird laufend aktualisiert, um etwaigen Änderungen bei der Bonitätsbeurteilung der Referenzposition Rechnung zu tragen.
(8) Bei einer Verbriefungsposition in Form eines Derivats zur Absicherung gegen Marktrisiken, einschließlich Zins- oder Währungsrisiken, kann das Institut diesem Derivat ein abgeleitetes Risikogewicht zuweisen, das dem Risikogewicht der nach diesem Artikel berechneten Referenzposition entspricht.