TEIL 3 EIGENMITTELANFORDERUNGEN › TITEL II EIGENMITTELANFORDERUNGEN FÜR DAS KREDITRISIKO › KAPITEL 6 Gegenparteiausfallrisiko › Abschnitt 3 Standardansatz für das Gegenparteiausfallrisiko

Artikel 280b Aufschlag für die Kategorie Fremdwährungsrisiko · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

(1) Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie Fremdwährungsrisiko eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:AddOnFXjAddOnFXjdabei gilt:AddOnFXder Aufschlag für die Kategorie Fremdwährungsrisiko;jder Index, der die gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffenen Fremdwährungsrisiko-Hedging-Sätze bezeichnet; undAddOnFXjder Aufschlag für den Hedging-Satz j der Kategorie Fremdwährungsrisiko, berechnet gemäß Absatz 2.
(2) Die Institute berechnen den Aufschlag für den Hedging-Satz j der Kategorie Fremdwährungsrisiko wie folgt:AddOnFXjєjSFFXEffNotFXjdabei gilt:єjder Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes j, ermittelt gemäß Artikel 280;SFFXder Aufsichtsfaktor für die Kategorie Fremdwährungsrisiko mit einem Wert von 4 %;EffNotFXjder effektive Nominalwert des Hedging-Satzes j, berechnet wie folgt:EffNotFXjl ∈ Hedging-Satz jRisikopositionldabei gilt:lder Index, der die Risikoposition bezeichnet.

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